Einsatz 2016-0029 | Mo, 31.10.2016 | 04:20-06:30 Uhr | 2:10 h |
Bonn-Tannenbusch | Posener Weg | B4 Tiefgaragenbrand |

Brennender Pkw in einer Tiefgarage

Gemeldet war Rauchaustritt aus mehreren Zugängen einer Tiefgarage.

Die Feuerwehr fand in der Tiefgarage einen Personenkraftwagen im Vollbrand mit star­kem Rauchaustritt aus den Toren der Tiefgarage vor. 

Ein Trupp unter Atemschutz ging mit einem C-Rohr zur Brandbekämpfung vor. Aus dem Fahrzeug wurde eine Gasflasche sichergestellt – Gas war nicht ausgetreten. Ein wei­te­rer Trupp unter Atemschutz fungierte zunächst als Sicherungseinheit und führte später Nach­lösch- und Räumarbeiten durch.

Zur Entrauchung der Garage wurden vier Druckbelüfter in Stellung gebracht. Vorsorglich kon­trol­lier­te die Feuerwehr im Anschluss an die Lösch- und Entrauchungsarbeiten noch die Flure und Wohn­ein­hei­ten. Die Anwohner mussten ihre Wohnungen nicht verlassen.

Niemand wurde verletzt.

Die Einsatzstelle wurde an die Brandursachenermittler der Kriminalpolizei übergeben.


Im Einsatz

LE 1 Wache Zentrum
+ AB-Einsatzleitung
+ AB-Atemschutz 

LE 2 Wache Beuel

LE 3 Wache Bad Godesberg (GW Messtechnik)

LE 13 Dransdorf

LE 14 Endenich 

LE 15 Rheindorf

LE 42 Lengsdorf (LF)

LE 44 Röttgen (IuK-Einheit)

A-Dienst
B-Dienst

Rettungsdienst

Polizei
Kriminalpolizei
– Brandursachenermittlung



Presse und Medien

31.10.2016 General-Anzeiger | Jens Kleinert:
Brand in Tannenbusch – Auto brennt in Tiefgarage | Fotos


Hintergrundinformation

Fahrzeugbrand in Tiefgarage
Keine Haftung bei Brandstiftung
Bei einem Fahrzeugbrand muss der Halter in der Regel für die Schä­den an benachbarten Fahrzeugen gerade stehen. Das gilt aber nicht in jedem Fall.

Kommt es wegen Brandstiftung zu einem Fahrzeugbrand in einer Garage, haftet der Hal­ter nicht für Schäden an benachbarten Autos. So hat das Amtsgericht München nun ent­schie­den.

Geklagt hatte der Halter eines BMW, der durch den Brand eines Peugeot beschädigt wor­den war. Er verlangte unter Hinweis auf die allgemeine Betriebsgefahr von Pkw den Er­satz der Reparaturkosten in Höhe von knapp 5.000 Euro. Allerdings erfolglos. Laut dem Richter sei von dem abgestellten Peugeot keine Betriebsgefahr ausgegangen. Diese be­gin­ne mit dem Start des Motors, ende aber, sobald das Auto auf einem privaten Grund­stück außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums abgestellt werde. Anders hätte es aus­ge­se­hen, wenn der Brand bereits vor dem Abstellen des Fahrzeugs begonnen hätte.

Das war hier aber nicht der Fall. Da der Brand zudem durch einen Unbekannten gelegt wurde, deute auch sonst nichts auf ein Verschulden des Peugeot-Fahrers hin (Amtsgericht München, Aktenzeichen 322 C 17013/12).

(Quelle: Focus online vom 28.11.2013)

Amtsgericht München ▶ www.justiz.bayern.de/gericht/ag/m 
Pressemitteilung 40/13 vom 16.09.2013 [PDF] zum o.g. Urteil


Bericht: Sascha Klaas und Leo Bickert
Fotos: FF Bonn-Lengsdorf und © Jens Kleinert/General-Anzeiger