LE 1 Wache
Zentrum
+ AB-Einsatzleitung
+ AB-Atemschutz
LE 2 Wache Beuel
LE 3 Wache Bad Godesberg (GW Messtechnik)
LE 13 Dransdorf
LE 14 Endenich
LE 15 Rheindorf
Einsatz 2016-0029 | Mo, 31.10.2016 | 04:20-06:30 Uhr | 2:10 h |
Bonn-Tannenbusch | Posener Weg | B4 Tiefgaragenbrand |
00141657 |
Gemeldet war Rauchaustritt aus mehreren Zugängen einer Tiefgarage.
Die Feuerwehr fand in der Tiefgarage einen Personenkraftwagen im Vollbrand mit starkem Rauchaustritt aus den Toren der Tiefgarage vor.
Ein Trupp unter Atemschutz ging mit einem C-Rohr zur Brandbekämpfung vor. Aus dem Fahrzeug wurde eine Gasflasche sichergestellt – Gas war nicht ausgetreten. Ein weiterer Trupp unter Atemschutz fungierte zunächst als Sicherungseinheit und führte später Nachlösch- und Räumarbeiten durch.
Zur Entrauchung der Garage wurden vier Druckbelüfter in Stellung gebracht. Vorsorglich kontrollierte die Feuerwehr im Anschluss an die Lösch- und Entrauchungsarbeiten noch die Flure und Wohneinheiten. Die Anwohner mussten ihre Wohnungen nicht verlassen.
Niemand wurde verletzt.
Die Einsatzstelle wurde an die Brandursachenermittler der Kriminalpolizei übergeben.
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31.10.2016 General-Anzeiger | Jens Kleinert:
Brand in Tannenbusch – Auto brennt in Tiefgarage | Fotos
Fahrzeugbrand in Tiefgarage
Keine Haftung bei Brandstiftung
Bei einem Fahrzeugbrand muss der Halter in der Regel für die Schäden an benachbarten Fahrzeugen gerade stehen. Das gilt aber nicht in jedem Fall.
Kommt es wegen Brandstiftung zu einem Fahrzeugbrand in einer Garage, haftet der Halter nicht für Schäden an benachbarten Autos. So hat das Amtsgericht München nun entschieden.
Geklagt hatte der Halter eines BMW, der durch den Brand eines Peugeot beschädigt worden war. Er verlangte unter Hinweis auf die allgemeine Betriebsgefahr von Pkw den Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von knapp 5.000 Euro. Allerdings erfolglos. Laut dem Richter sei von dem abgestellten Peugeot keine Betriebsgefahr ausgegangen. Diese beginne mit dem Start des Motors, ende aber, sobald das Auto auf einem privaten Grundstück außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums abgestellt werde. Anders hätte es ausgesehen, wenn der Brand bereits vor dem Abstellen des Fahrzeugs begonnen hätte.
Das war hier aber nicht der Fall. Da der Brand zudem durch einen Unbekannten gelegt wurde, deute auch sonst nichts auf ein Verschulden des Peugeot-Fahrers hin (Amtsgericht München, Aktenzeichen 322 C 17013/12).
(Quelle: Focus online vom 28.11.2013)
• Amtsgericht München ▶ www.justiz.bayern.de/gericht/ag/m
▷ Pressemitteilung 40/13
vom 16.09.2013 [PDF] zum o.g. Urteil
Bericht: Sascha Klaas und Leo Bickert
Fotos: FF Bonn-Lengsdorf und © Jens Kleinert/General-Anzeiger